KBV PraxisWissen: Serviceheft Ernährung
Um Ärzte auf die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit qualifizierten Ernährungsfachkräften aufmerksam zu machen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein neues Serviceheft "Ernährung – Möglichkeiten der Beratung und Therapie, Tipps für die Praxis und Beispiele" herausgebracht. Die Broschüre entstand in Zusammenarbeit mit dem VDOE, der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE), dem Verband der Diätassistenten - Deutscher Bundesverband e. V. (VDD), dem VFED und der QUETHEB. Zielgruppe sind niedergelassene Ärzte.
Die Broschüre kann kostenlos (maximal 5 Exemplare) bestellt werden und steht zum Download zur Verfügung.
Ernährungstherapie auf ärztliche Empfehlung
Bei bestimmten Erkrankungen kann eine professionelle Ernährungstherapie sinnvoll sein. In solchen Fällen können Ärzte ihren Patienten die Notwendigkeit einer solchen Therapie formlos bescheinigen.
Die Ernährungstherapie ist in der Regel keine Kassenleistung, aber die Krankenkassen können ihren
Versicherten entsprechende Angebote als sogenannte Satzungsleistungen unterbreiten (als ergänzende Leistung zur medizinischen Reha nach § 43 SGB V). Patienten sollten sich deshalb vorab bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob un in welcher Höhe eine Kostenbeteiligung erfolgt.
Eine Downloadmöglichkeit für eine neutrale verbändeübergreifende Version einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung finden Sie auf der Seite des VDOe.
Ernährungsberatung als Präventionsleistung
Die Ernährungsberatung richtet sich im Bereich der Primärprävention vor allem an Gesunde mit einem definierten Risikoprofil, zum Beispiel Schwangere, Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Migrationshintergrund oder Schichtarbeiter. Die Ernährungsinterventionen soll Menschen helfen, sich selbst zu helfen. Ziele sind die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht.
Auf Formular 36 können Ärzte eine Ernährungsberatung empfehlen und so das gesundheitsorientierte Handeln fördern (§ 20 Absatz 5 SGB V). Mit der Präventionsempfehlung wenden sich Versicherte an ihre Krankenkassen, die zertifizierte Angebote bezuschussen.
Auch wenn die Präventionsempfehlung keine klassische ärztliche Verordnung ist, müssen die Krankenkassen sie berücksichtigen. Versicherte können auch ohne Präventionsempfehlung Zuschüsse für Kurse beantragen.
Kosten: Die Höhe des Zuschusses legt die jeweilige Krankenkasse fest. Zur Erstattung von Kosten reichen Versicherte nach Ende der Schulung oder Beratung die Rechnung zusammen mit der Teilnahmebescheinigung bei ihrer Krankenkasse ein.
Ernährungstherapie ist beihilfefähig
Die Ernährungstherapie für Beamte und Pensionäre von Bund, Land Nordrhein-Westfalen und Kommunen in NRW ist jetzt beihilfefähig. Der Arzt kann die Ernährungstherapie durch Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftler oder Diätassistenten per Rezept verordnen. Der Patient legt die Verordnung beim behandelnden Ernährungstherapeuten vor und reicht die Rechnung nach Abschluss der Behandlung bei seiner Beihilfestelle ein. Eine Genehmigung der Beihilfestelle vor Beginn der Ernährungstherapie ist nicht mehr nötig. Die privaten Krankenversicherungen entscheiden (noch) unterschiedlich.
Die Ernährungstherapie wurde in die jeweiligen Leistungsverzeichnisse für ärztlich verordnete Heilbehandlungen sowohl in der Liste der Bundesbeihilfenverordnung (BBhV)1 als auch in die Beihilfenverordnung des Landes NRW (BVO NRW)2 aufgenommen.
Die Regelungen sind für Bund und Land NRW in den jeweiligen Anlagen im Leistungsverzeichnis unter den laufenden Nummern 66-68 aufgeführt:
Nr. 66 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten, (begrenzt auf einmal je Behandlungsfall), beihilfefähiger Höchstbetrag 66 Euro
Nr. 67 Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten, (begrenzt auf max. 12 Behandlungseinheiten pro Jahr), beihilfefähiger Höchstbetrag 33 Euro
Nr. 68 Gruppenbehandlungen, Richtwert 30 Minuten, (begrenzt auf max. 12 Behandlungseinheiten pro Jahr), beihilfefähiger Höchstbetrag 11 Euro
Das Rezept muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden. Wichtig ist auch die Angabe aller für die Ernährungstherapie relevanter Diagnosen auf dem Rezept. Befunde und Laborwerte können zum Erstgespräch mitgebracht werden. In welchem Umfang die Aufwendungen für die Ernährungstherapie von den privaten Kranken-versicherungen übernommen werden, hängt von den individuell abgeschlossenen Verträgen ab. Wir empfehlen dies - mit Hinweis auf das neue Leistungsverzeichnisse für ärztlich verordnete Heilbehandlungen der Beihilfenverordnungen - direkt mit der Versicherungsgesellschaft zu klären.
Infoblatt Beihilfe als Download.